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AGB Strom

Allgemeine Geschäftsbedingungen Strom der
Gemeindewerke St. Michel-Energie GmbH

 

1. Vertragsschluss / Lieferbeginn

1.1. Das Angebot der Gemeindewerke in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise. Der Vertrag kommt durch Unterschrift der Gemeindewerke in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, ob alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind.

2. Umfang und Durchführung der Lieferung

2.1. Die Gemeindewerke liefern dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an seine Entnahmestelle. Dies ist die Eigentumsgrenze des auf den (ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. Die Weiterleitung an Dritte ist nicht zulässig.

2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung sind die Gemeindewerke, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von ihrer Leistungspflicht befreit. Die Gemeindewerke sind weiter von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/ oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn die Gemeindewerke an der Lieferung, der Erzeugung und/ oder dem Bezug von Strom aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung den Gemeindewerken nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert sind.

3. Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung

3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, der Gemeindewerke oder auf Wunsch der Gemeindewerke oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können die Gemeindewerke und/ oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Ablesung nicht vornimmt.

3.2. Die Gemeindewerke können vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Die Gemeindewerke berechnen diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.

3.3. Zum Ende jedes von den Gemeindewerken festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von den Gemeindewerken eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Rechte des Kunden nach § 40 Abs. 2 EnWG bleiben unberührt.

3.4. Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

4. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung

4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem von den Gemeindewerken festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens oder der Bareinzahlung zu zahlen.

4.2. Bei Zahlungsverzug können die Gemeindewerke, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Pauschale für die Mahnung und die Sperrankündigung beträgt derzeit 5,00 Euro (umsatzsteuerfrei).

4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern ein offensichtlicher Fehler vorliegt. Gegen Ansprüche der Gemeindewerke kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Die Gemeindewerke informieren den Kunden spätestens einen Tag vor der erstmaligen SEPALastschriftabbuchung über den einzuziehenden Betrag und das Einzugsdatum.

5. Vorauszahlung / Sicherheit

Die Gemeindewerke sind berechtigt, für den Energieverbrauch des Kunden in angemessener Höhe eine Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Höhe der Vorauszahlung oder der Sicherheit beträgt mindestens die für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen.

6. Preise und Preisanpassung / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen

6.1. Der Preis setzt sich aus Grund- und verbrauchsabhängigem Arbeitspreis zusammen. Er enthält Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb und u.a. Entgelte für die Netznutzung, Abgaben nach dem EEG und KWK-G, Kosten für Messstellenbetrieb und Messung, soweit diese Kosten den Gemeindewerken in Rechnung gestellt werden und die Konzessionsabgaben.

6.2. Nicht im Preis inbegriffen sind die Kosten für ein intelligentes Messsystem und/oder für Zusatzgeräte (z.B.: Tarifschaltuhren und Wandler). Diese vom Messstellenbetreiber hierfür zusätzlich in Rechnung gestellten Kosten werden ohne Aufschlag an den Kunden weiterberechnet.

6.3. Die Nettopreise verstehen sich einschließlich der Stromsteuer und zuzüglich der Umsatzsteuer, in der jeweils geltenden Höhe. Ändern sich diese Steuersätze, ändern sich die Preise entsprechend.

6.4. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Strom nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern, Abgaben oder einer hoheitlich auferlegten Belastung belegt, können die Gemeindewerke hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z.B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen - z.B. der Wegfall einer anderen Steuer - sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

6.5. Die Gemeindewerke sind berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlender Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine solche Erhöhung oder Ermäßigung erfolgt insbesondere, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Die Gemeindewerke sind verpflichtet, bei Ausübung des billigen Ermessens den jeweiligen Zeitpunkt einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn die Gemeindewerke dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen (Sonderkündigungsrecht). Hierauf wird der Kunde von den Gemeindewerken in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

6.6. Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter der Tel.-Nr. 04853 881770 oder im Internet unter www.gemeindewerke-st-michel.de.

7. Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen

7.1. Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z.B. EnWG, EEG, Strom GVV, StromNZV, MessZV, Entscheidungen der BNetzA). Sollten sich diese und/ oder die einschlägige Rechtsprechung (z.B. durch Feststellung der Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln) ändern, sind die Gemeindewerke berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Eine Anpassung und/ oder Ergänzung ist auch zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

7.2. Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Die Gemeindewerke werden dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Im Fall einer Änderung der unter Punkt 7.1 aufgeführten Bedingungen hat der Kunde das Recht den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).

8. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung

8.1. Die Gemeindewerke sind berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl").

8.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, sind die Gemeindewerke berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Zahlungsbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung der Gemeindewerke resultieren. Der Kunde wird vier Wochen vor einer geplanten Versorgungs-unterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung informiert. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Gemeindewerken auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen.

8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale. Die Belieferung wird wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind.

8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 8.1 oder 8.2 vorliegen und, im Fall des Zahlungsverzugs, dem Kunden die Kündigung mit der Ankündigung der Unterbrechung vorher angedroht wurde.

9. Haftung

9.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Versorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV/NDAV).

9.2. Die Gemeindewerke werden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.

9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10. Umzug / Lieferantenwechsel / Übertragung des Vertrags

10.1. Der Kunde ist verpflichtet, den Gemeindewerken jeden Umzug innerhalb einer Frist von einem Monat nach seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen.

10.2. Die Gemeindewerke werden den Kunden – sofern kein Fall nach Ziff.

10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde den Gemeindewerken das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.

10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Die Gemeindewerke unterbreiten dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch gern ein neues Angebot.

10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziff. 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird den Gemeindewerken die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die Gemeindewerke gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung erlangt, nach den Preisen dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der Gemeindewerke zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt.

11. Datenschutz

Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet.

12. Gerichtsstand / Streitbeilegungsverfahren (gilt nur für private Letztverbraucher)

12.1. Der Gerichtstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtliche Sondervermögen ist das für den Sitz der Gemeindewerke in 25693 St. Michaelisdonn zuständige Gericht. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat.

12.2. Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen der Gemeindewerke betreffen, sind zu richten an: Gemeindewerke St. Michel-Energie GmbH, Am Rathaus 8, 25693 St. Michaelisdonn. 04853 213575, info@gemeindewerek-st-michel.de.

12.3. Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, 030/22480-323.

12.4. Ein Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach §111b EnWG anzurufen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen abgeholfen hat. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anders Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gem. §204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die Kontaktdaten lauten: Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstr. 133, 10117 Berlin, Telefon:030/2757240-0, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, www.schlichtungsstelle-energie.de.

12.5. Im Zusammenhang mit einer effizienten Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundestelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Informationen erhalten Sie unter www.energieeffizienz-online.info.

13. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten

Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

14. Schlussbestimmungen

Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

Stand Dezember 2021

Gemeindewerke St. Michel-Energie GmbH
Am Rathaus 8,
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Tel 04853 881770
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